Sonderpädagogischer Förderbedarf

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs – Info für Eltern

Was ist Sonderpädagogischer Förderbedarf?
Der Begriff sonderpädagogischer Förderbedarf wurde mit den “Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland” (Empfehlungen der Kultusministerkonferenz vom 5./6. Mai 1994) eingeführt. Er ist eine Übersetzung aus dem Englischen (special educational needs) und drückt aus:

Im Vordergrund stehen jeweils die Förderbedürfnisse des einzelnen Schülers/ der einzelnen Schülerin in Bezug auf erfolgreiches schulisches Lernen.
Nicht die Diagnose oder Feststellung einer Beeinträchtigung ist damit maßgebend, sondern die Auswirkungen einer Beeinträchtigung auf schulisches Lernen. (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz “Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung” vom 20.10.2011)

In Rheinland-Pfalz nehmen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf am inklusiven Unterricht teil oder besuchen Förderschulen. Die Grundsatzentscheidung treffen die Eltern; die zu besuchende Schule legt die Schulbehörde fest.

Sonderpädagogische Förderung im inklusiven Unterricht
• erfolgt im Unterricht, unterstützt durch Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte
• berücksichtigt die Auswirkungen einer Beeinträchtigung auf schulisches Lernen
• basiert auf einer individuellen Förderplanung
• ist auf das Erreichen von Schulabschlüssen ausgerichtet, die den Möglichkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler entspricht.

Besonderheiten im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Schulbesuch/Einschulung

Kinder beginnen ihre Bildungslaufbahn mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Grund-schulen tragen dieser Verschiedenheit Rechnung und führen in schulisches Lernen ein. Entsprechend der Grundschulordnung sind daher grundsätzlich alle Kinder in der zuständigen Grundschule zum Schulbesuch anzumelden.

Als Ausnahme ist die Anmeldung zum Schulbesuch an einer Förderschule in den Fällen vorgesehen, in denen eine umfängliche Beeinträchtigung besteht, das heißt, wenn eine offensichtliche Beeinträchtigung und/ oder eine entsprechende medizinische Diagnose vorliegen. Umfängliche Beeinträchtigungen liegen insbesondere bei einer geistigen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtiung vor.

Eltern von Kindern mit umfangreicher Beeinträchtigung wünschen in besonderem Maß Beratung und Information im Zusammenhang mit der schulischen Förderung ihres Kindes. Dazu können sie sich an Förderschulen wenden und gegebenenfalls ihre Kinder auch dort zum Schulbesuch anmelden.

Bei vermutetem Förderschwerpunkt Sprache ist es von Bedeutung, dass das Verfahren zum frühest möglichen Termin eingeleitet wird; damit wird der Bedeutung einer früh einsetzenden Förderung in diesem Förderschwerpunkt Rechnung getragen. Sprachsonderpädagogische Fördermaßnahmen sollen möglichst frühzeitig beginnen und insbesondere die sensiblen Phasen des Spracherwerbs nutzen.

Auch für sogenannte „Kann-Kinder“ mit vermutetem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Sprache kann daher das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden, damit möglichst frühzeitig die in schulisches Lernen integrierte sprachsonderpädagogische Förderung beginnen kann.

Die Schulleitung der Grundschule entscheidet über die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

Erforderliche Informationen bei der Anmeldung zum Verfahren

Die Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens sind dann vollständig, wenn bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf der Förderbericht der besuchten Schule bzw. der Entwicklungsbericht des Kindergartens vorliegt.

Bei der Ermittlung von Informationen aus Kindertagesstätten ist der Sozialdatenschutz zu beachten: Kindertagesstätten sind zwar zur Zusammenarbeit mit Grundschulen aufgefordert; sie haben allerdings ohne die Zustimmung der Eltern keine Berechtigung, Unterlagen und personenbezogene Informationen an die Grundschulen weiterzugeben.

Der für die Einstellung im Gutachtenportal erforderliche Förderbericht wird ausschließlich von der besuchten bzw. zuständigen Schule erstellt.

Schülerinnen und Schüler mit Erkrankungen

Schülerinnen und Schüler mit (chronischen) Erkrankungen werden in der allgemeinen Schule unterrichtet und gefördert, in der Regel besteht kein sonderpädagogischer Förderbedarf. Die Förderung ist Aufgabe der allgemeinen Pädagogik. Ihre Erkrankung rechtfertigt und erfordert jedoch manchmal spezifische Rücksichtnahme im Schulalltag. Dazu gehört auch, Formen der individuellen Förderung sowie angemessen die Auswirkungen der Erkrankungen auf den Unterricht zu berücksichtigen.

Wie wird Sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt?

Die Schulbehörde entscheidet, ob bei einem Kind oder Jugendlichen sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Dies erfolgt nach einem festgelegten Verfahren. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren, über das die Eltern vorab informiert werden. Grundlage des Verfahrens ist ein sonderpädagogisches Gutachten. Dieses wird in Verantwortung einer Förderschule erstellt, die den schulärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes einbezieht.

Im sonderpädagogischen Gutachten wird festgestellt, ob und wie sich eine Beeinträchtigung auf schulisches Lernen auswirkt. Insofern ist es ein wichtiger Bestandteil der sonderpädagogischen Diagnostik und Grundlage für die individuelle Förderplanung.

Die Eltern erhalten Beratung durch die Förderschulen und die besuchte Schule. Dazu gehören insbesondere auch Informationen über den Lernort Förderschule und die Angebote des inklusiven Unterrichts (in der Regel an Schwerpunktschulen), um ihre Entscheidung treffen zu können.

Weitere Infos: https://inklusion.bildung-rp.de/

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs